I. Allgemeines, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
- Der Auftragnehmer (i. F. „AN“) liefert nur zu nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (i. F. “AG“), die der AN nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er den AG nicht ausdrücklich widerspricht. Schweigen auf Auftragsbestätigung, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweist, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der AG unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer AGB einverstanden.
Alle vom AN abgegebene Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. - Der Vertrag kommt unter Einbeziehung dieser AGB mit der schriftlichen (§ 126 BGB) oder textlichen (§126 b BGB) Auftragsbestätigung des AN zustande.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maß, Kraftverbrauch- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der AN verpflichtet sich, vom AG als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. - Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den AG zumutbar sind. Der AN wird solche Änderungen dem AG möglichst frühzeitig mitteilen.
- Der AN behält sich vor, am Vertragsgegenstand abweichend vom Vertragsinhalt Modifikationen vorzunehmen, soweit sie technisch gleichwertig sind oder eine technische Verbesserung darstellen. Der AN verpflichtet sich jedoch, den AG hiervon in Kenntnis zu setzen.
- Unterliegt der Liefergegenstand in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besonderen Vorschriften, so ist für ihre Beachtung der AG verantwortlich und dem AN gegenüber hinweispflichtig. Hat der AN die vorgesehene Art der Ausführung geändert, hat er den AG unverzüglich zu unterrichten.
II. Preise und Zahlung
- Die vereinbarten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
- Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen durch den AG ohne jeden Abzug á Konto wie folgt zu leisten:
- 30 % nach Vertragsschluss
- 60 % nach Vorabnahme im Werk vor Lieferung
- 10 % nach Endabnahme
Ziff. III.4 gilt entsprechend - Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern geeignet sind, hat der AN ein sofortiges Kündigungsrecht. In diesem Fall steht ihm das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit abgenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Derartige Umstände berechtigen den AN ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.
- Bei Überschreitung von Zahlungsterminen ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen unter Nichtverbrauchern zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und beginnt frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den AN setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der AG alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen nachweist oder Genehmigungen sowie sämtliche fälligen Forderungen des AN gezahlt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, gleiches gilt beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der AN trotz den Umständen angemessener Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel sowie andere Ereignisse höherer Gewalt, auch bei Lieferanten des AN. Dies gilt nicht, soweit der AN die Verzögerung zu vertreten hat.
- Soweit in Folge der in Ziff. 1 genannten Umstände die Erfüllung des Vertrags für den AN unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann er ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Sofern ein Rücktritt des AN hierauf gestützt wird, bestehen keine Schadenersatzansprüche des AG. Will der AN vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntniserlangung der den Rücktritt begründenden Umstände unverzüglich dem AG mitzuteilen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der AG für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der AN so bald wie möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des AN verlassen hat oder dieser die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Diese Regelung gilt für Ziff. II.2. entsprechend.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der AG zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Einlagerung im eigenen Werk kann der AN mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Lieferteile je Monat berechnen.
- Erd- und Mauerarbeiten, Hebezäune, Gerüste, Dachverwahrungen, Material und Installationsarbeiten sowie sonstige, für die Installation des Vertragsgegenstands erforderliche Arbeiten ab den jeweiligen Anschlüssen des Vertragsgegenstandes sind von der Lieferverpflichtung des AN nicht umfasst.
- Soweit der AN einen vereinbarten Liefertermin nicht einhält, kann der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und ist nach deren fruchtlosen Verstreichen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Gefahrenübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgt sind oder der AN noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Aufnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des AN über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem AN nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Lieferung bzw. Abnahmebereitschaft auf den AG über. Der AN verpflichtet sich, auf Kosten des AG die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den AG zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der AN behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der AN ist berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des AG auf Kosten des AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AG selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der AG darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen. Falls der AG dies unterlässt, haftet er dem AN für die ihm hieraus resultierenden Schäden.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der AN den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den AN, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
- Der AG hat zur Wahrung seiner Rechte den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich oder textlich beim AN geltend zu machen.
- Für Mängel der Lieferung haftet der AN unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der AN nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Liefergegenstands berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der AN die Kosten nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Teile bleiben bzw. werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des AN zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Sind die abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten nicht durchsetzbar, haftet der AN gemäß diesen Bedingungen. - Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
- Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Untergrund, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unnatürlichen Verschleiß sowie vom AG oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
- AKE haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Produkthaftung und nach dem BDSG, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Arglist, bei Rechtsmängeln sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Im Falle einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Kardinalpflichten wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur beschränkt auf insgesamt höchstens 15 % der aufgrund des jeweiligen Vertrages (bei wiederkehrender Vergütung bzgl. des jeweiligen Kalenderjahres) insgesamt für alle Leistungen vereinbarten Vergütung, für alle in einem Kalenderjahr auftretenden Haftungsfälle, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
- AKE haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass AKE deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Soweit Schadenersatzansprüche gegen AKE ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres.
- Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
- Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer und soweit gesetzlich zulässig – verjähren in 12 Monaten.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des AN zuständige Gericht. Der AN ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des AG Klage zu erheben.